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Landesverordnung
über die Ausübung der Fischerei in den
Binnengewässern
(Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung
-BiFO-)
vom 25. September 2001
Gl.-Nr.: 793-4-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 167
Aufgrund des § 30 Abs. 1, des § 31 Abs.
3, des § 34 Abs. 7, des § 35 Abs. 1 und 2, des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs.
2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H.
S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVOBl.
Schl.-H. S. 471), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch
Landesverordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), verordnet das
Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
die Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 LFischG und für die Fischerzeugung in
besonderen Anlagen nach § 1 Abs. 1 LFischG.
(2) Zum Geltungsbereich nach
Absatz 1 gehören das Ornumer Noor, die Strandlagune bei Aschau und das
Neustädter Binnenwasser seewärts bis zur Straßenbrücke in Neustadt.
§ 2
Mindestmaße und Schonzeiten
(1) In offenen Binnengewässern
nach § 2 Abs. 2 LFischG gelten für die nachstehend aufgeführten Arten
folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der
Schwanzflosse, und Schonzeiten:
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Fischart
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Mindestmaß
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Schonzeit
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1.
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Bachneunauge (Lampetra planeri)
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ganzjährig
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2.
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Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
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-
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ganzjährig
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3.
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Meerneunauge (Petromyzon marinus)
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-
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ganzjährig
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4.
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Stör (Acipenser sturio)
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-
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ganzjährig
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5.
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Äsche (Thymallus thymallus)
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35 cm
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-
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6.
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Bachforelle (Salmo trutta fario)
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30 cm
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1. Oktober bis 31. Dezember
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7.
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Lachs (Salmo salar)
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60 cm
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1. Oktober bis 31. Dezember
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8.
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Meerforelle (Salmo trutta trutta)
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40 cm
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1. Oktober bis 31. Dezember
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9.
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Große Maräne (Coregonus lavaretus)
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30 cm
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-
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10.
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Kleine Maräne (Coregonus albula)
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-
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-
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11.
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Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
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-
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ganzjährig
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12.
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Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus balticus)
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40 cm
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1. November bis 31. Januar
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13.
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Alse, Maifisch (Alosa alosa)
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-
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ganzjährig
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15.
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Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus)
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-
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-
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14.
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Finte (Alosa fallax)
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30 cm
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-
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16.
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Stint (Osmerus eperlanus eperlanus)
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-
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-
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17.
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Aal (Anguilla anguilla)
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35 cm
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-
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18.
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Flußbarsch (Perca fluviatilis)
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-
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-
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19.
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Hecht (Esox lucius)
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45 cm
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vom 15. Februar bis 30. April
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20.
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Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)
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-
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-
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21.
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Quappe (Lota lota)
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35 cm
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-
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22.
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Wels (Silurus glanis)
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70 cm
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vom 1. Mai bis 30. Juni
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23.
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Zander (Stizostedion lucioperca)
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40 cm
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-
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24.
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Aland (Leuciscus idus)
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-
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-
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25.
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Barbe (Barbus barbus)
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-
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ganzjährig
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26.
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Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
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-
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ganzjährig
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27.
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Brassen (Abramis brama)
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-
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-
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28.
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Döbel (Leuciscus cephalus)
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-
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-
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29.
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Elritze (Phoxinus phoxinus)
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ganzjährig
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30.
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Giebel (Carassius auratus gibelio)
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-
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-
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31.
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Gründling (Gobio gobio)
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vom 1. Januar bis 15. Mai
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32.
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Güster (Blicca bjoerkna)
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-
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-
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33.
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Hasel (Leuciscus leuciscus)
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-
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ganzjährig
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34.
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Karausche (Carassius carassius)
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-
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-
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35.
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Karpfen (Cyprinus carpio)
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35 cm
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-
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36.
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Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
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-
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ganzjährig
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37.
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Schleie (Tinca tinca)
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25 cm
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-
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38.
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Rapfen (Aspius aspius)
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50 cm
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-
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39.
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Rotauge (Rutilus rutilus)
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-
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-
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40.
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Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
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-
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-
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41.
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Ukelei (Alburnus alburnus)
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-
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ganzjährig
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42.
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Zährte (Vimba vimba)
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-
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ganzjährig
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43.
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Zope (Abramis ballerus)
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-
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ganzjährig
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44.
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Bachschmerle (Barbatula barbatula)
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-
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ganzjährig
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45.
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Groppe (Cottus gobio)
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-
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ganzjährig
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46.
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Ostgroppe (Cottus poeciliopus)
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-
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ganzjährig
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47.
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Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
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-
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ganzjährig
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48.
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Steinbeißer (Cobitis taenia)
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-
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ganzjährig
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49.
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Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
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-
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-
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50.
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Zwergstichling (Pungitius pungitius)
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-
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-
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51.
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Dorsch (Gadus morhua)
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35 cm
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-
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52.
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Flunder (Pleuronectes flesus)
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25 cm
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-
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53.
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Flußkrebs (Astacus astacus)
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-
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ganzjährig
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54.
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Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
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-
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ganzjährig
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55.
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Bachmuschel (Unio crassus)
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-
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ganzjährig
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56.
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Flache Teichmuschel (Anodonta anatina)
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-
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ganzjährig
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57.
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Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea)
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ganzjährig
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58.
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Große Flussmuschel (Unio tumidus)
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-
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ganzjährig
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59.
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Malermuschel (Unio pictorum)
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-
|
ganzjährig
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60.
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Amerikanischer Hundsfisch (Umbra pygmaea)
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-
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-
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61.
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Blaubandgründling (Pseudorasbora parva)
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-
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-
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62.
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Europäischer Hundsfisch (Umbra krameri)
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-
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-
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63.
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Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)
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-
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-
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64.
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Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus)
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-
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-
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65.
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Zwergwels (Ictalurus nebulosus)
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-
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-
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66.
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Amerikanischer Flußkrebs (Orconectes limosus)
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-
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-
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67.
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Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus)
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-
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-
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68.
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Sumpfkrebs (Astacus leptodactylus)
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-
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-
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69.
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Wandermuschel (Dreissena polymorphal)
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-
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70.
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Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis)
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-
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-
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(2) Es ist verboten, Fische, die
das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie
festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu
befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die
einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher
Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer
zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot
sind.
(4) Sind Fische, die einem Verbot
nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, sind
sie von diesen zu trennen und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen
ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Erfolgt die
Trennung nicht vor der Vermarktung, gilt der gesamte Fang als untermaßig oder
schonzeitgeschützt.
(5) Für Erwerbsfischerinnen und
Erwerbsfischer gilt die unter Absatz 1 festgelegte Schonzeit nicht für den
Hecht. Abstreifbaren weiblichen Hecht dürfen sie nur dann anlanden, befördern,
verkaufen oder anderweitig verwerten, wenn dieser vorher zum Zwecke der
künstlichen Erbrütung abgestreift worden ist.
§ 3
Besatz, übertragbare Fischkrankheiten
(1) Als regional heimisch nach §
13 Abs. 3 LFischG gelten die Arten nach § 2 Abs. 1. In § 2 Abs. 1 nicht
aufgeführte Arten sowie Arten nach § 2 Abs. 1 Nr. 60 bis 70 dürfen in offenen
Binnengewässern nicht ausgesetzt werden. Besatz ist in der Regel aus regionalen
Beständen zu gewinnen.
(2) Mit Fischarten, für die ein
Mindestmaß vorgeschrieben ist, darf Besatz in offenen Binnengewässern nur
erfolgen, wenn sie das Mindestmaß noch nicht erreicht haben.
(3) Über die durchgeführten
Besatzmaßnahmen hat die oder der Fischereiberechtigte oder die oder der
Fischereiausübungsberechtigte Aufzeichnungen über Ort und Datum der
Besatzmaßnahme sowie über Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten
Fische zu machen und mindestens drei Kalenderjahre nach Ablauf des Besatzjahres
aufzubewahren; sie sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Es ist verboten, in
Binnengewässern, mit Ausnahme von Teichwirtschaften oder besonderen Anlagen der
Fischerzeugung, gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen
einzusetzen, oder Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen,
krankheitsverdächtig oder Überträger einer solchen sind, einzusetzen, zur
Zucht zu verwenden oder als Besatzfische in Verkehr zu bringen.
(5) Übertragbare Krankheiten
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 LFischG sind insbesondere:
1. Fischseuchen
nach der Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen,
Muschelkrankheiten
und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete
(Fischseuchen-Verordnung)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937)
2. die
Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)
3. die
Schwimmblasenentzündung bei Karpfen
4. die
Furunkulose bei Salmoniden
5. die
Süßwasseraalseuche
6. die
Fleckenseuche des Hechtes
7. die
Fleckenseuche der Cypriniden, Perciden und Coregoniden
8. die
Drehkrankheit
9. die
Grießkörnchenkrankheit
10. die
Porzellankrankheit bei Krebsen
11. die Krebspest
12. die Ergasilosen
§ 4
Schonbezirke
(1) In den in der Anlage aufgeführten
Schonbezirken ist der Fischfang verboten.
(2) In allen in der Anlage nicht
aufgeführten sonstigen Fischwegen ist der Fischfang auf einer Gewässerstrecke
von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Fischweges verboten.
§ 5
Winterschonzeit
(1) Zum Schutz der Winterlaicher
ist der Fischfang vom 1. Oktober bis 31. Dezember in folgenden Gewässern und
deren Zuläufen verboten:
1. Krusau
2. Langballigau
3. Au
bei Habernis
4. Grimsnisau
5. Loiter
Au
6. Lindaubach
(Güderotter Au)
7. Hüttener
Au
8. Osterbek
9. Koseler
Au
10. Kriesebyau
11. Schwastrumer Au
(Bokenau)
12. Kronsbek
13. Eider von der
Quelle bis zum Klärwerk Flintbek
14. Hohenfelder
Mühlenau
15. Kossau
16. Farver Au
(Steinbek) und Randkanal von Einmündung der Farver Au bis zur Kreisstraße 48
(Auslaufwerk im Deich)
17. Kremper Au und
Lachsbach sowie der nördliche Bereich des Neustädter Binnenwassers
bis zu einem Kreis mit einem Radius von 250 m um die Mündung des
Lachsbaches
18. Trave von der
Quelle bis zur Straßenbrücke (B 206) bei Bad Segeberg
19. Pulverbek
20. Beste
21. Bille
22. Pinnau von der
Quelle bis unterhalb der Einmündung der Bilsbek
23. Krückau von der
Quelle bis zur Bundesautobahn 23
24. Offenau
25. Stör von der
Quelle bis unterhalb der Einmündung der Bünzau
26. Bramau bis zur
Einmündung in die Stör
27. Mühlenbarbeker
Au
28. Rantzau
29. Gieselau
30. Hanerau vom
Mühlenteich bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal
31. Haaler Au von der
Quelle bis oberhalb der Einmündung der Fuhlenau
32. Luhnau
33. Jevenau
34. Wehrau, Mühlenau
und Reidsbek
35. Neue Sorge von
der Quelle bis oberhalb Tetenhusen
36. Treene von der
Quelle bis unterhalb der Einmündung der Silberstedter Au
37. Lecker Au von der
Quelle bis unterhalb der Einmündung der Brebek
38. Soholmer Au
oberhalb des Goldebeker Mühlenstroms
(2) Ausgenommen von der
Winterschonzeit sind die Seen im Zuge dieser Gewässer und Gewässerstrecken.
§ 6
Elektrofischerei
(1) Der Fischfang unter Anwendung
von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen
Fischereibehörde zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur
Beweissicherung oder zur Erstellung von Hegeplänen, für wissenschaftliche
Untersuchungen oder zur nachhaltigen und mit anderen Fischereigeräten nicht
erreichbaren Gewässerbewirtschaftung ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die Antragstellerin oder der Antragsteller
- nachweist, dass die für den Betrieb des
Elektrofischereigerätes verantwortliche Person an einem von der oberen
Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei
teilgenommen hat (Bedienungsschein) oder Fischwirtin oder Fischwirt ist und
- nachweist, dass das einzusetzende Elektrofischereigerät
einschließlich seines Zubehörs den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).
§ 7
Art und Anwendung von Fischereigeräten
(1) Neben den nach § 31 LFischG
verbotenen Fangmethoden ist das Reißen von Fischen mit Angelhaken verboten.
Feststehende Haken sind nur als Einzelhaken erlaubt.
(2) Stellnetze und Reusen sind so
einzusetzen, dass ein Beifang von anderen Tieren, wie Wasservögeln und
Fischottern, möglichst vermieden wird.
§ 8
Mitführen von Fischereigeräten
(1)
Fischereigeräte, die nach § 6 nicht genehmigt oder nach § 7
verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern nicht mitgeführt werden.
(2) Niemand darf auf oder an
Gewässern, in denen er nicht fischereiberechtigt oder
fischereiausübungsberechtigt ist, Fischereigeräte in fangbereitem Zustand mit
sich führen. Ein Fischereigerät befindet sich in fangbereitem Zustand, wenn es
unverpackt oder unverschnürt zum unmittelbaren Fangeinsatz fertiggerüstet ist.
(3) Niemand darf andere als für
ihn erlaubte Fischereigeräte auf oder an Gewässern, in denen er
fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist, mit sich führen.
§ 9
Kontrolle von Fischereigeräten
Ausgelegte Stellnetze und Aalschnüre sind täglich zu
kontrollieren; Fänge sind unverzüglich zu entnehmen.
§ 10
Verwendung von toten Köderfischen
In offenen Binnengewässern dürfen nur
solche aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammende oder in
Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer Arten
oder Teile von ihnen als Köder verwendet werden; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4
gelten entsprechend.
§ 11
Ständige Fischereivorrichtungen
In offenen Binnengewässern müssen ständige
Fischereivorrichtungen einen Latten- oder Stababstand oder eine Maschenweite,
gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte, von mindestens 10 mm haben. Sind
sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, wird die nach § 18 Abs. 2
LFischG freizuhaltende halbe Gewässerbreite nach der jeweiligen Abflußbreite
des Stauwehres einschließlich der ständigen Fischereivorrichtungen bemessen.
§ 12
Absperrung mit Fischereigeräten
(1) In fließenden Gewässern
dürfen andere als in § 11 genannte Fischereivorrichtungen oder
Fischereigeräte, wie Stellnetze, Hamen und Reusen, die im Gewässerbett oder am
Ufer befestigt oder verankert sind, nicht so eingerichtet oder ausgelegt werden,
dass sie einen Abstand von weniger als 200 m voneinander haben und mehr als die
Hälfte der Gewässerbreite absperren.
(2) Vor Ein- oder Ausläufen von
Seen oder sich verengenden Seenverbindungen von offenen Gewässern dürfen
andere Fischereivorrichtungen oder Fischereigeräte im Sinne des Absatzes 1 in
einem Bereich nicht eingerichtet oder ausgelegt werden, der in einem Abstand von
40 m vor der Mitte des Ein- oder Auslaufes oder der Verengung und einem
seitlichen Abstand von 40 m beiderseits von ihr ein Rechteck bildet.
§ 13
Eisfischerei
Bei der Eisfischerei sind die ins Eis geschlagenen Löcher
auf deutlich sichtbare Art zu kennzeichnen.
§ 14
Schutz der Fischgewässer
(1)
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen haben stets so fischschonend wie möglich zu
erfolgen. Werden dabei Fische aus dem Gewässer entfernt, sind sie entsprechend
§ 2 Abs. 3 zurückzusetzen.
(2) Laich- und Aufwuchsgebiete
von Fischen, die einer Schonzeit nach § 2 Abs. 1 unterliegen, dürfen nur durch
Handräumung unterhalten werden. Die obere Fischereibehörde legt diese Gebiete
und den Zeitraum im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde, dem
zuständigen Träger der Gewässerunterhaltung und dem oder den
Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten fest.
(3) In Gewässern nach § 5 Abs.
1 dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April keine
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden.
§ 15
Befreiungen und Ausnahmen
(1) Die §§ 2, 4 bis 6 und 12
finden für die obere Fischereibehörde, das Institut für Meereskunde in Kiel
und die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein sowie mit Zustimmung der oberen
Fischereibehörde auch für andere wissenschaftliche Institute und
Organisationen der Fischerei keine Anwendung.
(2) Die obere Fischereibehörde
kann die Befreiung nach Absatz 1 entziehen, wenn nachhaltige Beeinträchtigungen
der Fischerei zu befürchten sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen
von den §§ 2, 3 Abs. 2, §§ 4, 5 und 6 Abs. 2 genehmigen.
(4) Befreiungen nach Absatz 1 und
Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG
erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 2 untermaßige oder während der
Schonzeit gefangene Fische sich aneignet, anlandet, befördert, verkauft
oder anderweitig verwertet,
- entgegen § 2 Abs. 3 untermaßige oder während der
Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer
zurücksetzt, oder sie entgegen § 2 Abs. 4 nicht von den anderen
mitgefangenen Fischen vor der Vermarktung trennt und zurücksetzt,
- entgegen § 2 Abs. 5 abstreifbaren weiblichen Hecht
verkauft oder anderweitig verwertet, ohne ihn vorher zum Zwecke der
künstlichen Erbrütung abzustreifen,
- entgegen § 3 Abs. 1 Fische aussetzt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Gewässer mit Fischen besetzt, die
ein für sie vorgeschriebenes Mindestmaß erreicht oder überschritten
haben,
- entgegen § 3 Abs. 3 keine oder unvollständige
Aufzeichnungen führt , die Aufbewahrungsfrist nicht einhält oder die
Aufzeichnungen der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt,
- entgegen § 3 Abs. 4 gentechnisch veränderte
Fische oder deren Nachkommen in die genannten Gewässer einsetzt oder von
einer übertragbaren Krankheit befallene, danach verdächtige oder solche
Krankheiten übertragende Fische zur Zucht verwendet, als Besatzfische in
den Verkehr bringt oder in andere Gewässer einsetzt,
- entgegen § 4 in Schonbezirken den Fischfang ausübt,
- entgegen § 5 Abs. 1 während der Winterschonzeit den
Fischfang ausübt,
- entgegen § 6 Abs. 1 den Fischfang unter Anwendung
elektrischen Stroms ohne Genehmigung ausübt,
- entgegen § 7 Abs. 1 Fischereigeräte einsetzt,
- entgegen § 8 Abs. 1 ungenehmigte oder verbotene
Fischereigeräte mit sich führt,
- entgegen § 8 Abs. 2 Fischereigeräte in fangbereitem
Zustand mit sich führt,
- entgegen § 8 Abs. 3 andere als für ihn erlaubte
Fischereigeräte mit sich führt,
- entgegen § 9 ausliegende Stellnetze oder Aalschnüre
nicht kontrolliert oder Fänge nicht unverzüglich entnimmt,
- entgegen § 10 Fische oder Teile von ihnen als Köder
verwendet,
- entgegen § 11 ständige Fischereivorrichtungen mit
geringeren Abständen oder Maschenweiten betreibt,
- entgegen § 12 Absperrungen vornimmt,
- entgegen § 13 ins Eis geschlagene Löcher nicht deutlich
sichtbar kennzeichnet,
- entgegen § 14 Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vornimmt
oder
- entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 15 Abs. 3 erteilten
Genehmigungen handelt.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über
die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Schleswig-Holsteinische
Binnenfischereiordnung - BiFO) vom 1. April 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 208) außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit
ausgefertigt und ist zu verkünden
Kiel, 25. September 2001
Ingrid Franzen
Ministerin
für ländliche Räume, Landesplanung,
Landwirtschaft und Tourismus
Anlage zu § 4 BiFO
Laich- und Fischschonbezirke
(1) Das Gebiet der Schwentine von
der Neumühle bei Eutin bis zum Ehmbruchgraben ist vom 1. März bis 30.
September Laichschonbezirk.
(2) Zu ganzjährigen Fischschonbezirken werden
erklärt:
1 Langballigau
- im Bereich des Fischweges in Unewatt von der
Straßenbrücke unterhalb des Fischweges bis 50 m oberhalb der Abzweigung
zum Fischweg,
- im Bereich des Fischweges in Streichmühle zwischen der
Straßenbrücke der B 199 und der Straßenbrücke der Landstraße von
Streichmühle nach Grundhof,
2. Bollingstedter Au
- unterhalb des Fischweges in Bollingstedt im unteren
Mühlenteich und oberhalb des Fischweges innerhalb einer Linie vom
uferfernen Fundament des Sommerhauses bis zum Überlaufschacht des
Stauteiches an der Straßenbrücke,
- unterhalb des Fischweges in Sieverstedt bis an die
westliche Brückenbefestigung der Straßenbrücke,
- Loiter Au im Bereich des Fischweges Oxbek/Boholzer Au von
der ersten Sohlschwelle unterhalb des Fischweges bis 50 m oberhalb des
Fischweges in der Oxbek.
- Schwentine unterhalb des Fischweges im Bereich westlich
des Fähranlegers Neumühlen bis zu einer Linie vom südlichen Pfeiler am
Ende des Fähranlegers Neumühlen bis zur gegenüberliegenden Ecke des
Sportboothafens und oberhalb des Fischweges bis zu einer Linie, die vom
Südufer der Schwentine beim Gartengrundstück des Gasthauses "Stadt
Kiel" (markant vorspringende nordöstliche Ecke des Grundstücks) bis
zum südlichen Betonpfeiler am Schwentinewehr verläuft.
- Trave
- im Bereich des Fischweges in Bad Oldesloe von der
Straßenbrücke (Lübecker-Tor-Brücke, alte B 75) bis zum Beginn des
Mühlenumlaufgrabens am Postgelände,
- im Bereich von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des
Fischweges am Sohlabsturz Bad Oldesloe bei Trave km 1+190
- Elbe beim Stauwehr Geesthacht auf der rechten Seite der
Elbe vom Knick im Uferdeckwerk 290 m oberhalb des Wehres bis zur
zweiten Buhne 160 m unterhalb des Wehres.
- Krückau im Bereich des Fischweges am Stauwehr des
Rantzauer Sees von der Straßenbrücke unterhalb bis 50 m oberhalb des
Fischweges auf der gesamten Gewässerbreite und im Parallelgraben.
- Kremper Au im Bereich des Fischweges am Hasselburger
Mühlenwehr zwischen Hasselburger Mühlenwehr und der Straßenbrücke an der
Verbindungsstraße zur B 207.
- Pinnau im Bereich der Wulfsmühle von 50 m oberhalb bis 50
m unterhalb des Fischweges.
- Schirnau (bei Einmündung in den Nord-Ostsee-Kanal) von 50
m oberhalb bis 50 m unterhalb des Fischweges
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