Präambel
Die
Fischerei in den Küsten- und Binnengewässer
Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und
soziokulturellen Bestandteil der schleswig-holsteinischen
Gesellschaft. Ihre Erhaltung ist notwendig.
Die
Küsten- und Binnengewässer und in ihnen lebenden Tiere und
Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes.
Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer
vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute
Wasserqualität sind Voraussetzungen für eine Nutzung der ihnen
in lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in
ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen
Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes.
Erster
Teil
Allgemeine
Vorschriften
§
1
Geltungsbereich
(1)
Dies Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und
Binnengewässern Schleswig-Holsteins sowie die Fischerzeugung in
besonderen Anlagen.
(2)
Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenze liegenden
Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des
Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der
Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten,
der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden,
Uferauskolkungen und sonstigen lagunenähnlichen Strandseen, der
Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flussläufen und
anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den
Küstengewässern aufgeführt sind; bei allen anderen
Flussläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.
(3)
Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig
oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu
gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.
§
2
Geschlossene Gewässer
(1)
Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
-
Fischteiche,
Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für den
Fischwechsel geeigneten
Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
- stehende
Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen
Betriebsbereich gehören,
nicht
größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel
geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private
Kleingewässer).
(2)
Andere Gewässer sind offene Gewässer.
§
3
Fischereirecht und Hegepflicht
(1)
Das Fischereirecht gibt den Fischereiberechtigten die Befugnis,
in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich
anzueignen (Fischerei). Fische im Sinne des Gesetzes sind auch
Neunaugen, zehnfüßige Krebse, Muscheln und Tintenfische. Das
Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien
der Fische; artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt. Die Fischereiberechtigten haben die Pflicht, einen
der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden
artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen
und zu erhalten sowie der Gewässerfauna und -flora in und am
Gewässer zu schonen und zu schützen (Hege).
(2)
Eine Hegeverpflichtung besteht nicht für Küstengewässer und
für geschlossene Gewässer.
(3)
Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des BGB
findet Anwendung.
Zweiter
Teil
Fischereiberechtigung
§
4
Fischereirecht in den Küstengewässern
(1)
Durch Eigentum an Küstengewässern wird kein Fischereirecht
begründet. In den Küstengewässern besteht, mit Ausnahme der
Muschelfischerei und der Bereiche, in denen selbständige
Fischereirechte bestehen, freier Fischfang, soweit es nicht
durch die Rechtsvorschriften der EU, des Bundes, des Landes oder
durch dieses Gesetz oder durch Abkommen mit anderen Staaten
eingeschränkt wird.
(2)
Soweit keine selbständigen oder beschränkt selbständigen
Fischereirechte bestehen, hat in den Küstengewässern
jede natürliche Person das Recht des freien Fischfanges mit der
Handangel. Handangel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes zum Fang
von Fischen bestimmte Rutenangelgerät, die Pödderangel, das
Senknetz bis zu einer Größe von einem Quadratmeter, der
Schiebehamen bis zu einer Breite von zwei Metern oder ein mit
diesen vergleichbares anderes Gerät.
(3)
Andere Fanggeräte als die Handangel dürfen nur von
Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischer (Haupt- und Nebenerwerb)
eingesetzt werden, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum
Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen
haben.
§
5
Fischereirechte in Binnengewässern
In
den Binnengewässern steht der Eigentümerin oder dem
Eigentümer des Gewässergrundstückes das Fischereirecht zu.
Mit neuen Fischereirechten darf ein Gewässer unbeschadet des §
6 nicht belastet werden.
§
6
Selbständiges Fischereirecht
(1)
Fischereirechte, die nicht der Eigentümerin oder dem
Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige
Fischereirechte), selbständige Fischereirechte, die auf das
Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fischarten, auf die
Benutzung bestimmter Fanggeräte oder in anderer Hinsicht
eingeschränkt sind (beschränkte selbständige Fischereirechte)
oder selbständige Fischereirechte, die nur zum Fischfang für
den häuslichen Gebrauch für den Eigenbedarf und den der
Familienangehörigen, die im eigenen Haushalt leben
(Küchenfischereirechte), berechtigen und zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Widerspruch im Fischereibuch
(altes Fischereibuch) gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom
11. Mai 1916 (GS. S. 55) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), eingetragen sind, bleiben
bestehen. Gleiches gilt für alle im alten Fischereibuch
eingetragenen Fischereirechte in Küstengewässern
einschließlich der eingetragenen Widersprüche.
(2)
Ein selbständiges Fischereirecht ist ein das
Gewässergrundstück belastendes Recht. Es kann auf Antrag in
das Grundbuch eingetragen werden.
(3)
Ein selbständiges Fischereirecht, das mit dem Eigentum an einem
Grundstück verbunden ist, verbleibt bei der Teilung, wenn
nichts anderes entsprechend § 10 vereinbart wird, bei der
ältesten Hofstelle oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,
bei dem größten Teilgrundstück. Bei einer Teilung in gleiche
Teile verbleibt das Fischereirecht bei dem Teilstück, das die
oberste Fischereibehörde bestimmt. Eine Vereinbarung, nach der
das Fischereirecht mit mehreren Teilgrundstücken verbunden
bleiben soll, ist nichtig.
§
7
Fischereibuch
(1)
Fischereirechte werden von Amts wegen in ein Fischereibuch
eingetragen, das von der obersten Fischereibehörde geführt
wird (neues Fischereibuch).
(2)
Fischereirechte, gegen die ein Widerspruch im alten
Fischereibuch eingetragen ist, werden auf Antrag der
fischereiberechtigten Person in das neue Fischereibuch nur
eingetragen, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einigung
über das Bestehen des Fischereirechts vorgelegt wird.
Andernfalls erlöschen sie mit dem Ablauf von zehn Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3)
Auf Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind, ist
diese Vorschrift nicht anzuwenden.
(4)
Das alte Fischereibuch gilt nach Ablauf der im Absatz 2
genannten Frist als geschlossen.
(5)
Das Nähere über Datenerhebung, Auskunfterteilung, Dauer der
Datenspeicherung und Datenübermittlung aus dem Fischereibuch
regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung.
§
8
Veränderung von Gewässern
(1)
Verläßt ein fließendes Gewässer infolge natürlicher
Ereignisse sein Bett oder bildet sich ein neuer Arm, so gehen
die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers
zustehenden Fischereirechte am alten Gewässer auch auf das neue
fließende Gewässer zu.
(2)
Wird ein fließendes Gewässer künstlich abgeleitet, so gehen
die im Absatz 1 genannten Fischereirechte auf das neue
fließende Gewässer über, wenn dieses mehr als die Hälfte des
Abflusses bei gewöhnlichem Wasserstand aufzunehmen bestimmt
ist. Die Fischerei in dem alten Gewässer steht der Person zu,
die die Ableitung hergestellt hat. Die nach Satz 1
fischereiberechtigte Person kann von dieser für die
Verminderung des Wertes ihres Fischereirechts Entschädigung
verlangen.
(3)
Umfang und räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen
fließenden Gewässer (Absatz 1 und 2) bestimmen sich nach
denjenigen im alten Gewässer.
§
9
Übertragung und Verkauf von Fischereirechten
(1)
Ein selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft
übertragen werden. Das Rechtsgeschäft bedarf der notariellen
Beurkundung. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des
belasteten Gewässergrundstücks hat ein Vorkaufsrecht, das nur
innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages an
die Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden kann. Diese gilt
nicht, wenn sich ein selbständiges Fischereirecht über mehrere
Gewässergrundstücke erstreckt. Die Vorschriften §§ 504 bis
509, 510 Abs. 1 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden
entsprechende Anwendung.
(2)
Ist das selbständige Fischereirecht mit dem Eigentum an einem
Grundstück verbunden, das mit einem Recht Dritter belastet ist,
so kann dieses Fischereirecht nur übertragen werden, wenn diese
in öffentlich beglaubigter Form zustimmen, es sei denn, ihr
Recht wird durch die Übertragung nicht berührt.
(3)
Sind mit dem selbständigen Fischereirecht Nebenrechte,
insbesondere zum Trocknen der Netze oder zur Rohrnutzung
verbunden, so gehen auch diese mit dem Erwerb über.
(4)
Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren selbständigen
Fischereirechten belastet, so können diese durch
Rechtsgeschäft nur auf eine an dem gleichen
Gewässergrundstück fischereiberechtigte Person oder an die
Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten
Gewässergrundstücks übertragen werden. Treten hierbei
Vermögensnachteile auf, findet § 45 Anwendung. Absatz 1 Satz 2
und 3 gelten entsprechend.
(5)
Beschränkte selbständige Fischereirechte oder
Küchenfischereirechte können nur ungeteilt vererbt oder durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden nur an die Eigentümerin oder den
Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen
werden. Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten
entsprechend.
(6)
Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren beschränkten
selbständigen Fischereirechten oder Küchenfischereirechten
belastet, so gilt Absatz 5 entsprechend.
§
10
Vereinigung, Erlöschen und Aufhebung von Fischereirechten
(1)
Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht gemäß § 9
Abs. 1 und 2 mit dem Eigentum des belasteten
Gewässergrundstücks oder gemäß § 9 Abs. 4 mit einem anderen
selbständigen Fischereirecht, so erlischt es als eigenes Recht.
(2)
Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen
angemessene Entschädigung der Inhaberin oder des Inhabers
aufgehoben werden. Die Aufhebung können verlangen:
- das
Land Schleswig-Holstein im öffentlichen Interesse oder
- Fischereigenossenschaften,
wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die Aufrechterhaltung
der beschränkten selbständigen Fischereirechte den Zielen
der Hege entgegensteht.
Die
Entscheidung über die Aufhebung trifft die oberste
Fischereibehörde.
(3)
Die Entschädigung hat zu leisten, wer die Aufhebung
verlang. Die Entschädigung richtet sich nach den für die
Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen
Vorschriften.
Dritter
Teil
Ausübung
des Fischereirechts
§
11
Grundsätze zur Ausübung des Fischereirechts durch Dritte
(1)
Die Ausübung der Fischerei kann, soweit sein Inhalt nichts
entgegensteht, von der Eigentümerin oder dem Eigentümer
(fischereiberechtigte Person) einer Person
(fischereiausübungsberechtigten Person) im vollem Umfang
(Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den
Fischfang (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Eine
Unterverpachtung bedarf der Zustimmung der fischereiberechtigten
Person. Eine Fischereierlaubnis wird durch die Erteilung des
Erlaubnisscheines durch die fischereiberechtigte oder
fischereiausübungsberechtigte Person wirksam.
(2)
Wer fischereiberechtigt ist und sein Fischereirecht in vollem
Umfang verpachtet hat, ist nicht befugt, selbst zu fischen oder
Erlaubnisscheine auszustellen; es sei denn, sie oder er hat
dieses Recht im Fischereipachtvertrag vorbehalten.
(3)
Fischereiberechtigte in geschlossenen Gewässern können
Einzelpersonen ermächtigen, das Fischereirecht an ihrer Stelle
in vollem Umfang auszuüben. Die Ermächtigung wird erst durch
Anzeige bei der oberen Fischereibehörde wirksam. Die
fischereiausübungsberechtigte Person gilt als
Fischereiberechtigte oder Fischereiberechtigter.
(4)
Juristische Personen mit Ausnahme von Fischerinnungen und
Fischereivereinen dürfen ihre Fischereirechte nur durch
Verpachtung nutzen.
(5)
Wenn mehrere Personen ein oder mehrere Fischereirechte an
derselben Gewässerstrecke haben, kann die obere
Fischereibehörde auf Antrag bestimmen, daß das Fischereirecht
nur nach Absatz 1 ausgeübt werden darf. Einigen sich die
Beteiligten über die Nutzung nicht, so kann die obere
Fischereibehörde sie vorläufig regeln.
(6)
Bei Veräußerung des Fischereirechts gelten die §§ 571 bis
579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§
12
Fischereipachtvertrag
(1)
Zur Übertragung der vollen Ausübung des Fischereirechts bedarf
es eines Fischereipachtvertrages in schriftlicher Form. In dem
Vertrag ist die Pachtzeit auf mindestens zwölf Jahre
festzusetzen. Kürzere Pachtzeiten kann die obere
Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
(2)
Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz des Fischbestandes
sowie des Gewässers, seiner Ufer, seiner Tier- und Pflanzenwelt
und seiner typischen Strukturen und Funktionen bestimmen,
wieviel Personen höchstens ein Gewässer oder eine
Gewässerstrecke nutzen dürfen.
(3)
Wer ein Fischereirecht pachtet, muß einen gültigen
Fischereischein (§ 26) besitzen. Pachtet ein Fischereiverein
ein Fischereirecht, so muß mindestens eine
vertretungsberechtigte Person einen Fischereischein besitzen.
Satz 1 und 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer.
(4)
Die Verpächterin oder der Verpächter hat den neu
abgeschlossenen oder geänderten Fischereipachtvertrag innerhalb
eines Monats der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung
vorzulegen.
(5)
Die obere Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats
nach Zugang zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, daß die
Pächterin oder der Pächter den durch dieses Gesetz
begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Vertrag gilt
als genehmigt, wenn die Frist abläuft, ohne daß den
Vertragsparteien ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben worden
ist. In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien
aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung
des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die
Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so ist die
Genehmigung zu versagen.
(6)
Pachtverträge, die den Absätzen 1 und 3 nicht entsprechen,
sind nichtig. Für die Dauer eines Rechtsstreites kann die obere
Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig regeln.
(7)
Pachtverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer
Pachtperiode weiter
§
13
Hege
(1)
Wird das Fischereirecht in vollem Umfange oder unter Vorbehalt
des § 11 Abs. 2 verpachtet, obliegt das Recht zur Hege und
Hegepflicht (§ 3) der Pächterin oder dem Pächter
(Fischereiausübungsberechtigten) oder der laut Pachtvertrag
dazu bestimmten Person.
(2)
Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von der
Hegeverpflichtung zulassen, wenn diese nicht erforderlich oder
der hegepflichtigen Person wegen der Beschaffenheit des
Gewässers nicht zuzumuten ist.
(3)
Besatz in den Küsten- oder offenen Binnengewässern ist in der
Regel nur zulässig mit regional heimischen Tieren,
- zum
Ausgleich bei beeinträchtigter Fortpflanzung oder
Zuwanderung
- im
Rahmen von Wiederansiedlungsprogrammen ursprünglich
heimischer Arten oder
- nach
Fischsterben.
Besatzmaßnahmen
dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen
Lebensgemeinschaften führen.
§
14
Fischereierlaubnisschein
(1)
Wer in einem Gewässer, ohne fischereiberechtigt oder
fischereiausübungsberechtigt zu sein, den Fischfang ausübt,
muß einen gültigen Fischereierlaubnisschein der
fischereiberechtigten oder fischereiausübungsberechtigten
Person bei sich führen.
(2)
Ein Fischereierlaubnisschein darf nur an Personen ausgegeben
werden, die einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen
oder von der Fischereischeinpflicht befreit sind.
(3)
Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines
angemessenen Fischbestandes für offenen Gewässer
- die
Höchstzahl der Erlaubnisscheine festsetzen und
-
die
Fischereierlaubnisscheine auf bestimmte Fischarten,
Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.
(4)
Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
- zum
Fischfang in Gegenwart der nach § 11 zur Ausstellung
befugten Person,
- zum
Fischfang in geschlossenen Gewässern.
(5)
Der Fischereierlaubnisschein muß mindestens folgende Angaben
enthalten:
- die
Erlaubnis zum Fischfang
-
die
Bezeichnung der zur Ausstellung des
Fischereierlaubnisscheines berechtigten Personen sowie
deren Unterschrift oder die Unterschrift ihres
Bevollmächtigten,
-
den
Namen, den Vornamen und die Wohnung der Inhaberin oder des
Inhabers des Fischereierlaubnisscheines
-
das
Datum der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer
-
die
Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf
die sich der Fischereierlaubnisschein bezieht,
-
Einschränkungen
von Betretungsbefugnissen und
-
Angaben
über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
§
15
Zugang zum Gewässer und Uferbetretungsrecht
(1)
Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und ihre
Hilfspersonen sowie Fischereierlaubnis- scheininhaberinnen oder
-inhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer,
Inseln, Anlandungungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken,
Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der
Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die
Befugnis kann auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen mit
dem Fischereiberechtigten eingeschränkt werden. Grundsätzlich
ist auf die Tier- und Pflanzenwelt Rücksicht zu nehmen.
(2)
Die Befugnis nach Abs. 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum
unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende
Grundstücksteile und gewerblichen Anlagen mit Ausnahme von
Campingplätzen.
(3)
Können die Fischereiberechtigten, die
Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnis-
scheininhaberinnen oder -inhaber das Gewässer nicht auf einem
zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem
unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender
Bemühungen eine Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem
Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten zum Betreten von
Grundstücken nicht zustande, so kann die obere
Fischereibehörde auf Antrag der Fischereiberechtigten oder
Fischerei- ausübungsberechtigten nach Anhörung der Betroffenen
Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der
Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt
auf eigene Gefahr.
(4)
Sind die Fischereiberechtigten Eigentümerinnen oder Eigentümer
oder Nutzungsberechtigte des Ufergrundstücks oder der
Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt
die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem
Umfang mit dem Abschluß eines Fischereipachtvertrages oder
eines Fischereierlaubnisscheines als erteilt.
(5)
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten,
die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber haben die
der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer
oder den Nutzungsberechtigten entstandenen Schäden, auch wenn
sie durch ihre Hilfsperson verursacht wurden, auszugleichen.
§
16
Fischerei an Stauanlagen
Die
Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder
die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber dürfen
Stauanlagen nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betriebe behindern,
wenn sie dazu kein besonderes Recht haben.
§
17
Fischereiausübung in Abzweigungen
(1)
Fischereiberechtigte in Abzweigungen müssen die Ausübung ihrer
Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des
Hauptgewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen
eine angemessene Entschädigung überlassen, wenn sie nicht
bereit sind, die zum Schutz und zur wirtschaftlichen Nutzung der
Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit ihnen
zu treffen.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 bestimmt sich hinsichtlich des
Umfangs und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei in der
Abzweigung nach den Fischereirechten im Hauptgewässer.
(3)
Mehrere an derselben Strecke des Hauptgewässers zur Fischerei
Berechtigte können den Anspruch nur gemeinschaftlich geltend
mach; sie haften als Gesamtschuldner.
(4)
Mehrere an derselben Strecke der Abzweigung zur Fischerei
Berechtigte können nur gemeinschaftlich in Anspruch genommen
werden und müssen sämtlich zu Maßnahmen nach Absatz 1 bereit
sein. Die Entschädigung ist einzeln festzusetzen.
(5)
Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Wert der
Fischereirechte an der Abzweigung zu bestimmen.
(6)
Wird durch natürliche oder künstliche Veränderungen n den
fließenden Gewässern die Fischerei betroffen, so können die
Beteiligten eine andere Festsetzung der Entschädigung und der
sonstigen Überlassungsbedingungen verlangen.
(7)
Steht ein fließendes Gewässer oder ein See in Verbindung mit
einem blind endenden Gewässer, mit einem Hafen oder einem
Stichkanal, der der Schiffahrt dient, gelten die Absätze 1 bis
6 entsprechend, mit der Einschränkung, daß die in diesen
Gewässern fischereiberechtigte Person alternativ die Fischerei
ruhen lassen kann, wenn dies für die Fischerei im
Hauptgewässer nicht nachteilig ist.
§
18
Fischwechsel
(1)
In einem offenen Gewässer dürfen keine Fischereivorrichtungen
den Wechsel der Fische verhindern.
(2)
Durch ständige Fischereivorrichtungen darf ein offenes
Gewässer zum Zwecke des Fischfangs nicht mehr als die halbe
Breite der Wasserfläche für den Wechsel der Fische versperrt
werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine Abstand
von mindestens 200 m zueinander haben.
(3)
Auf bestehende ständige Fischereivorrichtungen sind die
Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, wenn ein Recht auf deren
Benutzung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestand.
(4)
Ständige Fischereivorrichtungen sind künstliche Anlagen, die
unter dauernder Befestigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer
eingebaut sind, insbesondere feststehende Fischwehre,
Fischzäune und Fischfallen. Die Eigenschaft der Vorrichtung als
einer ständigen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das
angebrachte Fanggerät entfernt werden kann. Freistehende
Pfähle gelten nicht als ständige Fischereivorrichtungen.
§
19
Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1)
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist auf den
überfluteten Grundstücken jeglicher Fischfang verboten.
Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in das Gewässer
erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(2)
Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht in
Verbindung mit dem Gewässer stehen, zurückbleiben, können
sich die oder der Fischereiberechtigte oder
Fichereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach
Rückgang des Wassers aneignen. Schäden, die dabei am
überfluteten Grundstück entstehen, haben die
Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten zu
ersetzen. Sie haften auch für Schäden, die durch ihre
Hilfspersonen verursacht werden.
(3)
Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 steht dieses Aneignungsrecht
der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu. Untermaßige,
geschützte oder einer Schonzeit unterliegende Fische sind von
den in Satz 1 genannten Aneignungsberechtigten in das
Ursprungsgewässer zurückzusetzen.
Vierter
Teil
Fischereibezirk
§
20
Fischereibezirk, Fischhegebezirk
(1)
Für alle offenen Binnengewässer sollen Fischereibezirke
gebildet werden. Die Einrichtung und Abgrenzung der
Fischereibezirke regelt die oberste Fischereibehörde durch
Verordnung. Sie soll so vorgenommen werden, daß der
Fischereibezirk ein Gewässersystem ganz umfaßt.
(2)
Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirkes nur
einer natürlichen Person oder einer Fischerinnung zu, handelt
es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen
Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke. Soweit
es die räumlichen und fischereilichen Gegebenheiten erfordern,
können die hegepflichtigen Personen gemeinschaftlich zur
Aufstellung und Durchführung des Hegepläne innerhalb eines
Fischereibezirkes Fischhegebezirke bilden.
§
21
Hegepläne
(1)
Innerhalb eines Fischereibezirkes haben die hegepflichtigen
Personen Hegepläne aufzustellen. Im Hegeplan sind Bestimmungen
zu treffen über:
-
Maßnahmen
zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner
Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des
Gewässerzustandes,
-
Maßnahmen
zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige
Verbesserung der Fischgewässer
und des Fischbestandes sowie zur Durchführung
des Fischbesatzes,
-
das
Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nr.
1 und 2 getroffenen Feststellungen,
-
die
Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
-
die
statistische Erfassung der Fänge, des Fischereiaufwandes
und des Fischbesatzes,
-
Maßnahmen
nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirken auf den
Fischbestand oder das Gewässer und
-
Hegebefischungen.
Maßnahmen
zur Erhaltung und Verbesserung der Uferbereiche sollen in den
Hegeplan aufgenommen werden. Der Hegeplan erstreckt sich auf
einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren und höchstens 5 Jahren.
Das Hegejahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Hegepläne müssen innerhalb eines Fischereibezirkes
abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen
Fischereibehörde. In Naturschutzgebieten ergeht die Genehmigung
im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen
festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, die
Hegeziele gemäß § 3 Abs. 1 zu erreichen.
(3)
Wird nicht bis zum 1. Februar nach Ablauf des Zeitraumes nach
Abs. 1 ein neuer Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus
Gründen, die von den Hegepflichtigen zu vertreten sind, nicht
genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach einmaliger
Aufforderung zur Vorlage oder Überarbeitung unter Fristsetzung
von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der pflichtigen Person
aufstellen.
(4)
Erfüllt eine fischereiberechtigte oder
fischereiausübungsberechtigte Person ihre Verpflichtungen aus
den Hegeplänen trotz Festsetzung nicht, kann die obere
Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen
Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
(5)
Weitere Einzelheiten zur Aufstellung, Abstimmung und Genehmigung
der Hegepläne kann die oberste Fischereibehörde durch
Verordnungen regeln.
Fünfter
Teil
Fischereigenossenschaft
§
22
Fischereigenossenschaft
(1)
Diejenigen, die Fischereirechte innerhalb eines
Fischhegebezirkes innehaben, können sich zu einer
Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Diese wird nach der
Einrichtung des entsprechenden Fischereibezirkes durch einen
Gründungsbeschluß gebildet. Die Fischereigenossenschaften sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie müssen ihren Sitz
in Schleswig-Holstein haben. Die Errichtung bedarf der
Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die Errichtung ist
ortsüblich bekanntzumachen.
(2)
Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, innerhalb ihres
Fischhegebezirkes die auf Grund des Hegeplanes notwendigen
Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus kann sie eine
gemeinsame Bewirtschaftung ihres Fischhegebezirkes verfolgen.
(3)
Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus der oder
dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er
wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.
(4)
Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder der
Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe ihrer
Gewässerfläche. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme.
Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zur erstmaligen Wahl des
Vorstand obliegt die Vertretungsbefugnis für die
Fischereigenossenschaft einem von der obersten Fischereibehörde
zu bestellenden Mitglied.
(5)
Soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, tritt die
fischereiausübungsberechtigte Person an die Stelle der
fischereiberechtigten Person in die sich aus der Mitgliedschaft
in der Fischereigenossenschaft ergebenen Rechte und Pflichten
ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere Personen verpachtet, so
bestimmen sie eine gemeinschaftliche Vertretung für die
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten innerhalb der
Fischereigenossenschaft
(6)
Für den Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten gilt
Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Durch Beschluß der
Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt
werden.
(7)
Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu
führen, aus dem der Umfang der Stimmrechte sowie die
Beitragsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.
(8)
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende
Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des
Absatzes 1. Sie bildet einen Fischhegebezirk. Ihre Satzung ist
innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dies Gesetzes
anzupassen.
§
23
Satzung der Fischereigenossenschaft
(1)
Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die
Bestimmungen enthält insbesondere über:
-
den
Namen und den Sitz der Genossenschaft,
-
das
Gebiet des Fischhegebezirkes der Genossenschaft,
-
Gesamtzahl
der Stimmrechte,
-
die
Rechte und Pflichten der Mitglieder unter
Berücksichtigung der Größe der Gewässerfläche, an der
ihr Fischereirecht besteht,
-
die
Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands sowie seine
Befugnisse,
-
das
Haushaltswesen und die Kassen-, Rechnungsführung und
Rechnungsprüfung,
-
die
Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der
Genossenschaftsversammlung,
-
die
Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung
sowie die Gegenstände, über die die
Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
-
die
Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(2)
Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der
obersten Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch
die Genossenschaft ortsüblich bekanntzumachen.
§
24
Aufsicht über die Fischergenossenschaft
Die
Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach
Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes.
Aufsichtsbehörde ist die oberste Fischereibehörde.
§
25
Auseinandersetzung, Abwicklung
(1)Wird
die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die
beteiligten Fischereigenossenschaften und die Inhaberinnen oder
Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche
Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die
Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung
durch die oberste Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung
trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll,
nicht zustande, trifft die oberste Fischereibehörde die
erforderlichen Bestimmungen.
(2)
Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, gilt die
Fischereigenossenschaft als aufgelöst. Soweit es zum Zwecke der
Abwicklung erforderlich ist, besteht die Fischereigenossenschaft
fort.
(3)
Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die
Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb nach Auflösung
der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des
verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein
Beschluß getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem
Stimmrecht der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die oberste
Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluß
der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht
möglich ist.
Sechster
Teil
Fischereischein
und Fischereischeinprüfung
§
26
Fischereischein
(1)
Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf ihren oder seinen
Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen
und diesen auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder
Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den
Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten oder den
Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzuzeigen. der
Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die
Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2)
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften,
in besonderen Anlagen der Fischereierzeugung, in privaten
Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in
Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational
vereinbarten Zugangsrechten ausüben und Personen, die zur
Unterstützung der Fischereiberechtigten oder
Fischereiausübungsberechtigten oder ihren Hilfspersonen, die
einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den
Fischfang ausüben. Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht
erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer
volljährigen Fischereischeininhaberin oder einen volljährigen
Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.
(3)
Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt
(4)
Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig
- Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die
Hauptwohnung nicht in Schleswig - Holstein hat.
(5)
Das Verfahren für die Erteilung eines Fischereischeines sowie
weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht regelt die
oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Für die Erteilung
des Fischereischeines sind die örtlichen Ordnungsbehörden
zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeines für
Erwerbsfischerinnen und -fischer ist die obere Fischereibehörde
zuständig.
§
27
Fischereischeinprüfung
(1)
Die Erteilung eines Fischereischeines ist vom Bestehen einer
Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen
Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der
Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die
Behandlung gefangener Fische und die fischereilichen,
naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften
nachgewiesen werden müssen.
(2)
Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von
Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muß
allen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3)
Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit,
-
wer
die Prüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder eine
gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein
Fischereipatent nach der
Schiffoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen
entsprechenden Befähigungsnachweis aufgrund anerkannter
internationaler Abkommen besitzt,
-
wer
in einem anderen Bundesland eine Fischerscheinprüfung
abgelegt hat,
-
wer
die Prüfung zum höheren oder mittleren
Fischereiverwaltungsdienst abgelegt hat oder
Aufgaben der Fischereiaufsicht bei einer
Fischereibehörde wahrnimmt.
(4)
Das Verfahren, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung
und weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde durch
Verordnungen regeln.
§
28
Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeines
(1)
Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2)
Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die unter
Betreuung stehen.
(3)
Der Fischereischein kann ferner Personen versagt werden,
-
die
wegen Fischwilderei oder vorsätzlicher Beschädigung von
Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die die
Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von
Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind.
-
die
wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer
sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen
Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind, oder
-
die
wegen Verstoßes gegen fischereiliche oder
naturschutzrechtliche Vorschriften oder wegen
Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mir einem
Bußgeld belegt worden sind.
(4)
Aus den Gründen des Abs. 3 Nr. 1 bis 3 kann der
Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach
Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheides verstrichen
sind.
(5)
Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren
eingeleitet worden, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr
ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluß des
Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung
oder Verhängung eines Bußgeldes der Fischereischein versagt
werden kann.
(6)
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die
bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und
die eine Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde,
die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig
erklären und einziehen.
§
29
Fischereiabgabe
(1)
Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu
entrichten. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr zu
entrichten.
(2)
Von der Fischereiabgabe ist befreit, wer aufgrund des § 26 Abs.
2 und 4 keinen Fischereischein benötigt.
(3)
Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu.
(4)
Die oberste Fischereibehörde verwendet die Mittel unter Abzug
der Verwaltungskosten nach pflichtgemäßen Ermessen zur
Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei.
Es sind insbesondere zu fördern:
-
Zeitlich
begrenzten Besatzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung,
speziell zur Wiedereinbürgerung verschollener
oder stark gefährdeter Arten,
-
Maßnahmen
zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen
Verhältnisse in den Gewässern,
-
Maßnahmen
zur Ermittlung der Fischbestände und ihrer
Nahrungsgrundlagen, sofern sie von überörtlicher
Bedeutung sind.
-
Schulung,
Ausbildung und Fortbildung von Fischereiaufseherinnen oder
Fischereiaufsehern, Gewässerwartinnen oder
Gewässerwarte, Ausbilderinnen oder Ausbildern
-
Aufwandsentschädigungen
für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen (§ 43 Abs.
4),
-
Öffentlichkeitsarbeit
für die Fischerei, sofern sie von überörtlicher
Bedeutung ist.
(5)
Vor der Verwendung der Mittel hat die oberste Fischereibehörde
einen von ihr für diesen Zweck einberufenen
Fischereiabgabeausschuß zu hören. Der Fischereiabgabeausschuß
soll sich aus vier Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände
der Erwerbsfischerei, drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Verbände der Nichterwerbsfischerei, zwei Vertreterinnen oder
Vertretern der Natur- und Umweltschutzverbände sowie einer
Vertreterin oder Vertreter der obersten Naturschutzbehörde und
der oberen Fischereibehörde zusammensetzen.
(6)
Die Höhe der Fischereiabgabe, das Verfahren zur Erhebung der
Fischereiabgabe und das Verfahren über den Nachweis über die
Entrichtung der Abgabe regelt die oberste Fischereibehörde
durch Verordnung. Darin kann festgelegt werden, in welchem
Umfang den Erhebungsstellen Teile der Abgabe zur Abgeltung ihres
Verwaltungsaufwandes belassen werden.
Siebenter
Teil
Schutz
der Fischbestände
§
30
Schutz der Fische, der Gewässer und der Fischerei
(1)
Zum Schutz der Fische, der Gewässer, ihrer Fauna und Flora und
der Fischerei kann die oberste Fischereibehörde durch
Verordnung Bestimmungen treffen über:
-
die
Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder
Beschränkungen des Fischens während der
Schonzeiten,
-
das
Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger
oder während der Schonzeit gefangener Fische,
-
die
Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die
Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit
gefangener Fische,
-
Verbote
oder Beschränkungen des Aussetzen von Fischen, die den
natürlichen Fischbestand des Gewässers beeinträchtigen
oder gefährden können,
-
die
Art, Beschaffenheit, Anzahl, Anwendung und
zeitliche und örtliche Verwendung der Fischereigeräte,
-
den
Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der
Fischbrut, der Aufwuchsplätze und des Winterlagers der
Fische
-
den
Schutz der Fischnährtiere,
-
das
Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
-
Art
und Zeit der Gewässerunterhaltung zum Schutz des
Fischlaiches,
-
die
aus Rücksichten auf den öffentlichen Verkehr und die
Schiffahrt sowie zur Vermeidung gegenseitiger Störung
beim Fischen und zur Erleichterung der Aufsichtsführung
beim Fischfang zu beachtende Ordnung und
-
die
Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und
der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und
Fischbehälter.
(2)
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Nutzung
ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines
anderen bestimmten Fangmittels werden durch Abs. 1 Nr. 5 nicht
berührt, wenn die fischereiberechtigte Person nur hiermit die
Fischerei ausüben darf.
(3)
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige
Fischereivorrichtungen (§ 18 Abs. 4) in offenen Gewässern
beseitigt sein. Soweit die Rücksicht auf die Erhaltung des
Fischbestandes es gestattet, kann die obere Fischereibehörde
Ausnahmen zulassen.
(4)
Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Fischeier, Fischbrut und
Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen
und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.
(5)
Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die obere Fischereibehörde
Ausnahmen von Abs. 1 zulassen.
(6)
Vor Erlaß einer Verordnung nach Abs. 1 sollen die beruflichen
und nichtberuflichen Fischereiverbände sowie
Naturschutzverbände beteiligt werden.
§
31
Verbotenen Fangmethoden
(1)
Es ist verboten, beim Fischfang schädigende Mittel,
insbesondere künstliches Licht, explodierende, betäubende und
giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von
Angelhaken, anzuwenden.
(2)
Die obere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke
Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3)
Die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen
Stromes ist verboten. Die oberste Fischereibehörde kann
Ausnahmen von diesem Verbot durch Verordnung zulassen.
§
32
Schutzvorrichtungen an technischen Anlagen
(1)
Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Turbinen
errichtet oder betreibt, hat auf eigene Kosten geeignete, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende wirksame
Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern,
anzubringen, anzuwenden und zu unterhalten.
(2)
Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder
steht ihr Nutzen für die betroffenen Fischbestände in keinem
angemessenen Verhältnis zum Aufwand, hat die Betreiberin oder
der Betreiber an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1
jährlich einen angemessenen Betrag für die Erhaltung des
Fischbestandes durch Fischbesatz oder andere geeignete,
insbesondere lebensraumverbessernde Maßnahmen, zu leisten. Der
Beitrag ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der
Schädigung des Fischbestandes nach Anhörung der Betroffenen
von der obersten Fischereibehörde festzusetzen. Weitergehende
Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach anderen
Vorschriften bleiben unberührt.
§
33
Ablassen von Gewässern
Wer
zum Ablassen eines Gewässers berechtigt ist, hat der
fischereiberechtigten oder der fischereiausübungsberechtigten
Person den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens
mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr
im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder
unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort
abgelassen werden. Die fischereiberechtigte oder
fischereiausübungsberechtigte Person sind hiervon unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
§
34
Fischwege
(1)
Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet oder grundlegend
erneuert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich
beeinträchtigen, hat auf eigene Kosten Fischwege oder sonstige
für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von
ausreichender Größe und Wasserbeschickung anzulegen, zu
betreiben und zu unterhalten.
(2)
Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde
kann im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde von Absatz
1 zulassen, insbesondere wenn
-
die
Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre
anschließende unverzügliche Beseitigung gewährleistet
ist oder
-
die
für die Anlegung und Unterhaltung des Fischwegs
entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu
den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige
Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die
durch die Anlegung des Fischwegs für die Fischerei
entstehenden Vorteile.
(3)
Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich oder ist eine
Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat die Betreiberin oder der
Betreiber an Stelle der Verpflichtung nach Absatz1 jährlich
einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes
durch Fischbesatz oder andere geeignete, insbesondere
lebensraumverbessernde Maßnahmen, zu leisten. § 32 Abs. 2 Satz
2 und 3 gelten entsprechend.
(4)
Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Anlagen, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung,
den Betrieb und die Unterhaltung eines Fischwegs gegen
angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur
Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit
der Anlage technisch vereinbar ist. Weitgehende Vorschriften
bleiben unberührt.
(5)
Die oberste Fischereibehörde kann die Anlegung, den Betrieb und
die Unterhaltung von Fischwegen davon abhängig machen,
inwieweit die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in
angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.
(6)
Die obere Fischereibehörde entscheidet aufgrund der
fischereiökologischen Notwendigkeiten, in welchen Zeiten des
Jahres der Fischweg offengehalten werden muß.
(7)
In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten. Auch
ober- und unterhalb des Fischweges ist für die Zeit, während
welcher geöffnet ist, der Fischfang in einer der örtlichen
Verhältnissen angemessenen Ausdehnung verboten. Die Strecken
werden durch die oberste Fischereibehörde durch Verordnung
bestimmt. Werden durch das Verbot Fischereirechte
beeinträchtigt, so hat eine Entschädigung zu leisten, wer den
Fischweg unterhält.
(8)
Zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des
Fischwegs kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz
7 zulassen.
§
35
Schonbezirke
(1)
Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung zu
Schonbezirken erklären:
- Gewässerteile,
die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung
sind, (Fischschonbezirke)
-
Gewässer
oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und
Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke).
Die
beabsichtigte Einrichtung von Schonbezirken ist in den
betreffenden Gemeinden für die Dauer von einem Monat
öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß
Einwendungen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung
schriftlich bei der obersten Fischereibehörde zu erheben sind.
Verspätet eingehende Einwendungen müssen nicht berücksichtigt
werden.
(2)
In der Verordnung nach Absatz 1 können für festgelegte Zeiten
der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den
Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das
Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und
Steinen, das Fahren mit Booten, der Wasser- und Eissport sowie
der Gemeingebrauch am Gewässer beschränkt oder verboten
werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur
Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau. Die obere
Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen
von Bestimmungen nach Absatz 1 zulassen.
(3)
Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat
das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend
im Interesse bestimmter fischereiberechtigter oder
fischereiausübungsberechtigter Personen, so kann die Erklärung
zum Schonbezirk davon abhängig gemacht werden, daß die
Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten,
Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4)
Schonbezirke sind durch die obere Fischereibehörde zu
kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist ohne Entschädigung zu
dulden.
(5)
Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke
bleiben aufrechterhalten
§
36
Mitführen von Fanggeräten
(1)
Außerhalb der Grenzen des freien Fischfangs darf keine Person
auf Wasserfahrzeugen gebrauchsfertige Fanggeräte mit sich
führen oder sich mit unverpacktem Fanggerät außerhalb der zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an Fischgewässern
aufhalten, es sei denn, daß sie in dem Gewässer
fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist oder
sich auf dem Wege zwischen ihrem Wohnort und einem Gewässer
befindet, in dem sie den Fischfang ausüben darf.
(2)
Innerhalb der Grenzen des freien Fischfangs bleiben die
Vorschriften der Europäischen Union und des Bundes über das
Mitführen von Fanggeräten unberührt.
(3)
Niemand darf auf Wasserfahrzeugen oder auf oder an Gewässern
unerlaubt Fanggeräte mitführen.
§
37
Anzeige von Fischsterben
(1)
Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten
sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der nach § 43
Abs. 2 zuständigen Fischereibehörde oder einer
Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§
38
Übertragbare Fischkrankheiten
(1)
Es ist verboten,
-
Fische,
die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder
krankheitsverdächtigt sind, in Gewässer einzubringen,
-
Fische,
die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder
krankheitsverdächtigt sind, zur Zucht oder zum Besatz in
den Verkehr zu bringen,
-
aus
Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten
Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit
verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in
andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere
Gewässer abtreiben zu lassen.
(2)
Die oberste Fischereibehörde bestimmt durch Verordnung, welcher
Fischkrankheiten übertragbare Krankheiten im Sinne des Gesetzes
sind. Krankheitsverdächtigt ist jeder Fisch, an dem sich
Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren
Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist
krankheitsverdächtigt jeder Fisch in einem Teich oder in einem
sonstigen, zur Fischhaltung bestimmten Behälter, solange sich
in diesen oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm
eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische
befinden.
(3)
Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten
sich nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften.
§
39
Tierschutz
(1)
Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der
tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. Verboten ist
danach insbesondere:
-
das
Wettfischen
-
die
Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder,
-
die
Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern sowie
-
das
Aussetzen von fangfähigen Fischen zum Zwecke des
alsbaldigen Wiederfanges.
(2)
Erlaubt ist das Gemeinschaftsfischen. Art und Umfang des
Gemeinschaftsfischen regelt die oberste Fischereibehörde durch
Verordnung.
Achter
Teil
Muschelfischerei
§
40
Muschelfischerei
(1)
Die Ausübung der Muschelfischerei und der Muschelzucht in denn
Küstengewässern bedarf der Erlaubnis des Landes
Schleswig-Holstein. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis
ist die oberste Fischereibehörde. Soweit der Nationalpark
Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer oder Naturschutzgebiete
betroffen sind, wird die Erlaubnis im Einvernehmen mit der
obersten Naturschutzbehörde erteilt. Die Erlaubnis soll
insbesondere versagt werden, wenn die Belange der übrigen
Fischerei, der Gemeingebrauch an den Küstengewässern, Belange
des Insel- und Küstenschutzes oder des Naturschutzes erheblich
beeinträchtigt werden.
(2)
Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung eine
Beschränkung der Muschelfischerei hinsichtlich der Art und
Größe der Fahrzeuge und der Art, Größe und Anzahl der
Fanggeräte festlegen.
(3)
Um eine nachhaltige Nutzung der Muschelvorkommen zu
gewährleisten und um vor allem in Naturschutzgebieten und im
Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer eine möglichst
naturschonende Muschelfischerei zu bewahren, soll die oberste
Fischereibehörde ein Programm zur Bewirtschaftung der
Muschelressourcen erstellen. Soweit der Nationalpark
Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer oder Naturschutzgebiete
betroffen sind, wird das Programm im Einvernehmen mit der
obersten Naturschutzbehörde erstellt. Die Umsetzung und
Überwachung führt die obere Fischereibehörde durch.
(4)
Um das Einschleppen von seuchenartigen Krankheiten und
Muschelschädlingen zu verhindern, ist es verboten,
-
Muscheln,
die auf Gebieten außerhalb der schleswig-holsteinischen
Küstengewässer stammen, in schleswig-holsteinische
Gewässer auszubringen,
-
Muschelfischereifahrzeuge
in schleswig-holsteinischen Küstengewässern zu benutzen,
die zuvor in anderen Gewässern zum Muschelfang oder zur
Beförderung von Muscheln verwendet wurden.
Darüber
hinaus gelten die §§ 37 und 38 entsprechend.
(5)
Die obere Fischereibehörde kann in Fällen, in denen
nachweisbar keine Gefahr der Einschleppung von seuchenartigen
Krankheiten oder Muschelschädlingen besteht, Befreiungen von
den Verboten nach Absatz 4 zulassen.
§
41
Muschelkulturen
(1)
Die oberste Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer
zur Aussaat, Aufzucht, Ernte und Lagerung von Muscheln
(Muschelkulturen) zu Muschelkulturbezirken erklären. Im
Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und in
Naturschutzgebieten ist hierfür das Einvernehmen der obersten
Naturschutzbehörde erforderlich. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend. In den Kernzonen des Nationalparks
Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und auf seinen
trockenfallenden Wattflächen dürfen keine Muschelkulturen
angelegt werden. Die Erklärung zum Muschelkullturbezirk ist im
Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für
Schleswig-Holstein, bekanntzumachen.
(2)
Die oberste Fischereibehörde kann natürlichen oder
juristischen Personen genehmigen, Muschelkulturbezirke durch die
Anlage von Muschelkulturen zu nutzen. Die Genehmigung kann mit
Nebenbestimmungen insbesondere über Kontrollen, Meldepflichten,
Nutzungsabgaben und Gebühren versehen werden. In die
Genehmigung ist aufzunehmen, daß Entschädigungsansprüche
gegen das Land Schleswig-Holstein ausgeschlossen sind, wenn die
Kulturen insbesondere durch natürliche Ereignisse
beeinträchtigt worden sind.
(3)
Genehmigungen anderer Behörden bleiben durch die Vorschriften
der Absätze 1 und 2 unberührt.
(4)
Die Muschelwerbung innerhalb eines Muschelkulturbezirkes ist nur
den Berechtigten und ihren Hilfspersonen gestattet. Dritten ist
es verboten, innerhalb des Bezirkes den Fischfang auszuüben.
Neunter
Teil
Fischereiverwaltung
§
42
Fischereibehörden
(1)
Oberste Fischereibehörde ist der Minister für ländliche
Räume, Ernährung, Landwirtschaft und Tourismus.
(2)
Durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Landesverwaltungsgesetzes wird bestimmt, welche Behörde die
Aufgaben der oberen Fischereibehörde wahrnimmt.
§
43
Fischereiaufsicht
(1)
Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern und
den Binnengewässern führt die obere Fischereibehörde durch.
(2)
Unberührt von Absatz 1 bleibt die besondere Aufsicht des Landes
über die genossenschaftlichen Angelegenheiten (§ 24).
(3)
Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die obere
Fischereibehörde für den Bereich der Binnengewässer
zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der
Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen
Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen. Sie
sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen den Weisungen der
oberen Fischereibehörde.
(4)
Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten
können zum Schutz ihrer Fischereirechte geeignete Personen
(private Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher)
bestellen, die auf Antrag amtlich bestätigt werden, wenn gegen
ihre Eignung und Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die
privaten Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher haben
Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen zu befolgen.
§
44
Befugnisse der Fischereiaufsicht
(1)
Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten
und die ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder
Fischereiaufseher (Fischereiaufsichtspersonen) sind in
Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht befugt:
-
Wasserfahrzeuge,
Grundstücke und Ufer zu betreten,
-
die
Personalien festzustellen,
-
den
Fischereischein, den Fischereierlaubnischein sowie nach
anderen Rechtsvorschriften notwendige Fischereidokumente
zu prüfen,
-
die
mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische
und Fanggeräte in Wasser- und Landfahrzeugen sowie die
Fischbehälter zu überprüfen,
-
die
Schiffsführung von Fischereifahrzeugen aufzufordern,
einen bestimmten Hafen anzulaufen.
Die
Schiffsführung eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang
betrieben wird, hat auf Anruf sofort ihr Fahrzeug anzuhalten,
auf Verlangen die Fischereiaufsichtsperson an Bord zu lassen und
ihren Anforderungen Folge zu leisten. Die Weiterfahrt ist erst
zulässig, wenn die Fischereiaufsichtsperson dies gestattet.
Für
die privaten amtlich bestätigten Fischereiaufseherinnen oder
Fischereiaufseher gilt Abs. 1 Nr. 1,3 und 4 entsprechend.
(2)
Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichen Einschreiten
auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, da?
ihr dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.
Die Fischereiaufsichtspersonen sind darüber hinaus befugt,
Personen,
- die
unberechtigt fischen
-
die
auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung
der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten
angetroffen werden, oder
-
die
eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche
Vorschriften begehen, die gefangenen Fische und die
Fanggeräte abzunehmen.
(3)
Weitere Befugnisse der Fischereiaufsichtsperson kann die oberste
Fischereibehörde durch Verordnung regeln.
(4)
Für Maßnahmen die nach diesem Gesetz getroffen werden können,
werden das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des GG),
das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des GG) und
das Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 des GG) eingeschränkt.
Zehnter
Teil
Entschädigung
§
45
Entschädigung
(1)
Werden den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen
Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes
und hierauf beruhender Verordnungen behördlicher Maßnahmen
oder Anordnungen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder
Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, die über die
Sozialbindung der Eigentümerin oder des Eigentümers
hinausgehen, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die
Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden,
müssen angemessen ausgeglichen werden.
(2)
Zur Entschädigung ist die oder der Begünstigte verpflichtet.
(3)
Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch
in wiederkehrenden Leistungen bestehen.
(4)
Über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz
entscheidet die obere Fischereibehörde.
Elfter
Teil
Ordnungswidrigkeiten
§
46
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen
§ 3 Abs. 1 der Hegepflicht nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
-
Werden
den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen
Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund dieses
Gesetzes und hierauf beruhender Verordnungen behördlicher
Maßnahmen oder Anordnungen Beschränkungen ihrer
Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt,
die über die Sozialbindung der Eigentümerin oder des
Eigentümers hinausgehen, haben sie Anspruch auf
Entschädigung. Die Vermögensnachteile, die durch die
Maßnahmen verursacht werden, müssen angemessen
ausgeglichen werden.
(2)
Zur Entschädigung ist die oder der Begünstigte verpflichtet.
Zwölfter
Teil
Schlußbestimmungen
§
47
Übergangsvorschriften
Folgende bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf Grund des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916
und des Gesetzes über den Fischereischein (FSG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Schl.-H. S.
308), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl.
Schl.-H. S. 171), erlassenen Landesverordnungen bleiben bis auf
weiteres in Kraft:
- die Landesverordnung über die
Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung - KüFO)
vom 1. April 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 201),
- die Landesverordnung über die
Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung - BiFO) vom
1. April 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 208),
- die Landesverordnung zur
Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein
(DVO-FSG) vom 22. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 128),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1991
(GVOBl. Schl.-H. S. 254) und
- die Landesverordnung über
Muschelkulturbezirke vom 25. März 1988 (GVOBl. Schl.-H. S.
125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar
1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 156).
§ 48
Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes treten außer Kraft:
- das Fischereigesetz vom 11.
Mai 1916 (GS. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215),
- das Gesetz zum Schutze der
Muschelfischerei vom 25. August 1953 (GVOBl. Schl.-H. S.
111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember
1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171),
- die Verordnung zum Schutze der
Wildmuschelbestände gegen übermäßige Befischung vom 26.
August 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 112),
- das Gesetz über den
Fischereischein (FSG) i.d.F.d.B. vom 22. Dezember 1982
(GVOBl. Schl.-H. S. 308), geändert durch Verordnung vom 6.
Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171),
- die Landesverordnung über die
Erklärung des Fischereiamts des Landes Schleswig-Holstein
zur Landesoberbehörde vom 22. März 1984 (GVOBl. Schl.-H.
S. 73) und
- das Gesetz über Land- und
Fischereipachtverträge vom 25. August 1953 (GVOBl. Schl.-H.
S. 109), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 1985
(BGBl. I S. 2075).
(2) Soweit in Rechtsvorschriften
auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Gesetze und
Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
§
49
Inkrafttreten
Dieses Gesetz
tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage:
(zu § 1
Abs. 2)
Grenzen der
Küstengewässer in Flußläufen
Bezeichnung
Ausgangspunkt des
Gewässers des Küstengewässers
Eider Bollwerk in
Süderstapel
Stör
Delftorbrücke in Itzehoe
Krückau
Elmshorner Wassermühle
Pinnau
Straßenbrücke bei Uetersen
Trave
Herrenbrücke zwischen Lübeck und
Travemünde
Elbe Landesgrenze
zwischen Schleswig-Holstein und Hamburg bei Wedel
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